1. Änderungsbekanntmachung zu der Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie ggf. durchzuführende Stichwahlen am 27.09.2026 vom 03. August 2026
1. Änderungsbekanntmachung zu der Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie ggf. durchzuführende Stichwahlen am 27.09.2026 vom 03. August 2026
Ziffer 1 wird wie folgt berichtigt:
- Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten (Familienname, Vornamen, Straße, Hausnummer, Geburtsdatum) zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes
von 24.08. bis 28.08.2026,
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
bei der Stadtverwaltung einsehen, und zwar an folgender barrierefrei zugänglichen Stelle:
Rathaus Stadthagen, Rathauspassage 1, 31655 Stadthagen
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des o.g. Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Ziffer 7 wird wie folgt berichtigt:
- Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnr., PLZ und Ort) angeben.
In bestimmten Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Im Wahlschein sind folgende personenbezogenen Daten enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnr., PLZ und Ort).
Ziffer 9 wird wie folgt berichtigt:
- Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. An einer möglichen Stichwahl am 27. September 2026 kann die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen. Die Beantragung eines Wahlscheines für eine etwaige Stichwahl kann bereits zusammen mit der Beantragung des Wahlscheines für die Wahlen am 13. September 2026 erfolgen.
Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Stadt, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein,
2. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
Stadt Stadthagen, den 10.08.2026
Der Bürgermeister
Theiß