Allgemeinverfügung zur Sonntagsöffnung am 06.04.2025
Die Stadt Stadthagen erlässt aufgrund des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBI. 2007, 111) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
- Am 06.04.2025 dürfen aufgrund des Frühjahrskrammarktes die im Innenbereich Stadthagens gelegenen Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
Der Innenbereich umfasst die Marktstraße, Echternstraße, Klosterstraße, Am Markt, Enge Straße, Niedernstraße, Obernstraße und Am Kirchhof.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.
Begründung
Mit Schreiben vom 07.02.2025 beantragte der Stadtmarketing Stadthagen e.V. (SMS) die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages am 06.04.2025 im Rahmen des Frühjahrskrammarktes.
Die Stadt Stadthagen kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVZG auf Antrag u.a. einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung gem. § 5 Abs. 2 NLöffVZG zulassen, dass Verkaufsstellen über § 4 Abs. 1 NLöffVZG hinaus an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Die Öffnung darf im Jahr an höchstens sechs Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden zugelassen werden. Dabei ist die Anzahl der Sonntagsöffnungen je Ortsbereich auf vier Sonntage begrenzt.
Das ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG der Fall, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt. Dies bedeutet, dass nicht der Verkauf in den beteiligten Ladenlokalen im Vordergrund steht, sondern die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, die ihrerseits prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages entfaltet (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. vom 7.3.2019 – 7 ME 9/19 –).
Der Frühjahrskrammarkt ist für die Stadt Stadthagen eine Veranstaltung mit langjähriger Tradition, die aufgrund ihres vielfältigen Angebots von Hoch- und Rundfahrgeschäften sowie Imbissständen und Ausspielungen auch überregional Besucherinnen und Besucher anzieht. Der Frühjahrskrammarkt stellt daher einen besonderen Anlass dar und rechtfertigt den zeitlichen und räumlichen Umfang der Sonntagsöffnung.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre und einer Kalkulation der Besucherzahlen ist am o.g. Tag mit einer Besucherzahl von rund 4.000 Personen zu rechnen, wovon ca. 800-1.000 Personen in den Geschäften einkaufen werden. Die Öffnung der Geschäfte am verkaufsoffenen Sonntag kann daher deutlich als Zusatzangebot angesehen werden, da die prognostizierte Gesamtzahl der Besucherinnen und Besucher des Frühjahrskrammarktes die Anzahl derjenigen, die allein wegen des Sonntagsverkaufs die Innenstadt aufsuchen, deutlich übersteigt. Somit ist eine prägende Wirkung gegenüber der Ladenöffnung gegeben und damit auch ein ausreichender Sachgrund für den verkaufsoffenen Sonntag.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der VwGO. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Hannover zu erhebende Klage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Die Verfügung könnte in diesem Fall nicht vollzogen werden. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse, da im Vorfeld einer Sonntagsöffnung umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens des Veranstalters und der teilnehmenden Verkaufsstellen unabdingbar sind. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zur beabsichtigen Sonntagsöffnung, würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich das Interesse eines etwaigen Klägers an der Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.
Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt diese Allgemeinverfügung mit dem Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Stadthagen, 01.04.2025
Oliver Theiß