Wahlbekanntmachung gem. § 41 NKWO
Wahlbekanntmachung
Am 13. September 2026
finden in der Stadt Stadthagen
die Bürgermeisterwahl, die Kreiswahl, die Landratswahl,
die Stadtratswahl und die Wahl des Ortsrates Wendthagen-Ehlen statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die Stadt Stadthagen ist in 25 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 01.08. – 23.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die für die jeweilige Wahl im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.
Jeder Person hat, sofern sie für die jeweilige Wahl wahlberechtigt ist, drei Stimmen für die Kreiswahl, drei Stimmen für die Stadtratswahl, eine Stimme für die Wahl der Landrätin/des Landrates sowie eine Stimme für die Wahl des Bürgermeisters.
Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie bei der Wahl der Abgeordneten, durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann
- bei der Kreiswahl, Stadtratswahl und Ortsratswahl jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf:
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Listen oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
- bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl am 13.09.2026 vorgezeigt werden und wird der Wählerin oder dem Wähler für den Zweck der Stichwahl wieder ausgehändigt. Die Wählerin oder der Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimme nur in dem zuständigen Wahlraum abgeben.
Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl am 13.09.2026 nur durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt einen bzw. mehrere amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln bzw. dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für alle Wahlen, für die die wählende Person wahlberechtigt ist, ist nur ein Stimmzettelumschlag und nur ein Wahlbriefumschlag zu benutzen.
Erhält bei der Direktwahl der Landrätin/des Landrates bzw. des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Direktwahl/en eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende/n Stichwahl/en finden am 27.09.2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl
Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
Stadt Stadthagen, den 18.08.2026
Der Bürgermeister
Theiß