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Grundbesitzabgaben 2026

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Veröffentlicht am: 03.01.2026

   

I. Grundsteuern

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Kalenderjahr 2025 unverändert geblieben, so dass auf die Erteilung von schriftlichen Steuerbescheiden verzichtet wird. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 deshalb in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 9 Abs. 3 Nds. Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).

Die Grundsteuer wird quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 mit den Beträgen fällig, die in dem zuletzt erteilten Steuerbescheid unter „Fälligkeiten der Folgejahre“ ausgewiesen sind. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 9 Abs. 3 Nds. Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.

Aufgrund der Bindung von Arbeitskapazitäten durch die Grundsteuerreform war es der Finanzverwaltung nicht möglich, alle Daten zu Eigentumswechseln zum 01.01.2026 fristgerecht an die Stadt Stadthagen zu übermitteln. Es kann daher vorkommen, dass ehemalige Eigentümer von im Jahr 2025 verkauften Immobilien vorläufig noch zur Entrichtung der Grundbesitzabgaben 2026 herangezogen werden. Sobald die aktualisierten Daten seitens der Finanzverwaltung vorliegen, werden in diesen Fällen korrigierte Bescheide erlassen und eventuelle Überzahlungen umgehend zurückerstattet. Wir bitten in diesem Sinne um Ihr Verständnis.

II. Hundesteuer

Für alle diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag unverändert bleiben, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 14 Nds. Kommunalabgabengesetz).

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.

III. Hinweise

Die übrigen kommunalen Abgabensätze (Vergnügungssteuern, Straßenreinigungs- und Niederschlags-wassergebühren) gelten in unveränderter Höhe auch für das Kalenderjahr 2026. Die Vergnügungssteuern werden jeweils am 15. eines jeden Monats fällig. Die Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren sind zu dem o. g. Steuerterminen zu zahlen.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Steuermessbeträge) oder die übrigen Abgabenberechnungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes bzw. § 13 Abs. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Offenbare Unrichtigkeiten können unverzüglich – innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung – bei der Stadt Stadthagen angezeigt werden. Im Falle von Eigentümerwechseln wird auf die in Abschnitt I. dieser Bekanntmachung genannte Regelung verwiesen. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt, wenn die Stadt Stadthagen dem Fehler abgeholfen hat.

Durch die Klageerhebung wird die Wirksamkeit eines Bescheides nicht gehemmt, insbesondere wird die Zahlung der angefochtenen Abgaben bis zur Entscheidung über die Klage nicht aufgeschoben.

Stadt Stadthagen

Der Bürgermeister

Theiß

 
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Stadt Stadthagen

Rathauspassage 1
31655 Stadthagen
Tel.: 05721 / 782-0
Fax.: 05721 / 782-110
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Bürgermeister: Oliver Theiß
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Dienstag8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Erreichbarkeit Vollstreckungsstelle:
Montag - Freitag08:00 - 09:30 Uhr
Erreichbarkeit Stadtkasse:
Montag - Freitag08:30 - 12:00 Uhr

Fällt ein Feiertag auf einen Donnerstag oder Freitag, werden die Servicezeiten von Donnerstag 15:00 -18:00 Uhr auf den Dienstag derselben Woche vorverlegt.

© Stadt Stadthagen 2025

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