Hinweise zur Räum- und Streupflicht anlässlich des Winterwetters
Anlässlich des Winterwetters weist die Stadt Stadthagen darauf hin, dass der Winterdienst auf den Geh- und Radwegen in Stadthagen gemäß der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen ist.
Bei Schneefall sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist der 1,50 m breite Streifen unmittelbar entlang der zugewandten Grundstücksgrenzen in der Breite des Grundstückes freizuhalten. Dies gilt für die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Stadthagen genannten Gassen entsprechend. In der Fußgängerzone ist der 2 m breite Streifen der Fußgängerzone unmittelbar entlang der zugewandten Grundstücksgrenzen in der Breite des Grundstücks freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr, durchgeführt sein.
Die Gossen, Straßenabläufe und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. In den verkehrsberuhigten Bereichen ist der geräumte Schnee zur Seite der jeweils äußeren Begrenzung der Verkehrsfläche hin aufzuschichten. In der Fußgängerzone ist der geräumte Schnee zur mittleren Restfläche hin aufzuschichten.
Sollte trotz der Schneeräumung während der oben genannten Zeiten auf den dort genannten Flächen Schneeglätte zurückbleiben oder Glatteis entstehen, sind diese Flächen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
Das Schneeräumen und Streuen ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur,
- in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und unzumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
- an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle – oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut oder salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Bei einsetzendem Tauwetter sind die Gossen- und die Straßenabläufe von Schnee und Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, sobald Glättegefahr nicht mehr besteht.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Stadthagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Des Weiteren wird auf mögliche privatrechtliche Schadensersatzansprüche hingewiesen.
Für Fragen steht Ihnen der Fachbereich Bürgerdienste der Stadtverwaltung Stadthagen gerne zur Verfügung.