Baugenehmigung
Nach § 67 NBauO bedarf eine Baugenehmigung der Schriftform. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn. Die Gebührenpflicht richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Weiteres siehe Bauantrag
Nach § 67 NBauO bedarf eine Baugenehmigung der Schriftform. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn. Die Gebührenpflicht richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Weiteres siehe Bauantrag
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Dietsch, Martin | 05721 782 - 158 | 05721 782-110 | ||
Remus, Jörg | 05721/782 - 138 | 05721/782-110 |
zuständige Organisationseinheit:
Stadt Stadthagen
Straße:
Rathauspassage 1
PLZ/Ort:
31655
Stadthagen