Vorkaufsrechte
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde gem. §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt.
Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Dieses veranlasst in aller Regel der mit der Vertragsabwicklung beauftragte Notar, der zeitgleich eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beantragen wird.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen worden ist.
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde gem. §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt.
Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Dieses veranlasst in aller Regel der mit der Vertragsabwicklung beauftragte Notar, der zeitgleich eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beantragen wird.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen worden ist.
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Müller, Bernd | 05721 782-137 | 05721 782-110 |
zuständige Organisationseinheit: