Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation bei der Bauaufsichtsbehörde Stadt Stadthagen
Gem. § 86 Abs. 8 i.V.m. § 3a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578) wird den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, den Beginn der elektronischen Kommunikation auf spätestens den 1. Januar 2024 festzulegen. Da die Stadt Stadthagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt dabei ist die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation zu schaffen, macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Es wird hiermit gem. § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO bekannt gegeben, dass die Stadt Stadthagen den Beginn der elektronischen Kommunikation nach § 3a NBauO auf den 1. Januar 2024 festlegt.
Diese Feststellung hat zur Folge, dass gem. § 86 Abs. 8 S. 3 NBauO bis zum o. g. Zeitpunkt die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln sind; § 3a Abs. 2 und § 86 Absatz 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.
Stadthagen, den 23.11.2022
Stadt Stadthagen
Der Bürgermeister
Theiß