Lärmaktionsplan der Stadt Stadthagen (Runde 4) – Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung gemäß § 47 d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Zeit vom 10.03.2025 bis zum 10.04.2025
Bekanntmachung der Stadt Stadthagen
Lärmaktionsplan der Stadt Stadthagen (Runde 4) – Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung gemäß § 47 d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
in der Zeit vom 10.03.2025 bis zum 10.04.2025
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Stadthagen hat in seiner Sitzung am 04.09.2024 dem Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) zugestimmt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Gleichzeitig erfolgt die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der EU-Umgebungsrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Reduktion von Schallimmissionen verabschiedet. Ähnlich wie das Bundesimmissions-schutzgesetz zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Gem. § 47 d BImSchG sind alle Gemeinden verpflichtet Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Lärmaktionsplanung hat die gesetzliche Aufgabe, Betroffene zu ermitteln und vor den gesundheitlichen negativen Auswirkungen von Lärm zu schützen. Hierzu werden der Lärm kartiert, betroffene Bereiche und Personen ermittelt und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung dokumentiert. Untersucht werden Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr.
Derzeitiger Stand
Aktuell gilt für die Stadt Stadthagen der Lärmaktionsplan (Runde 3) vom 27.08.2020. Da die Kommunen verpflichtet sind, die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen bzw. fortzuschreiben, wurde vom 27.05.2024 bis zum 27.06.2024 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und in den Entwurf des Lärmaktionsplanes (Runde 4) für die öffentliche Auslegung eingearbeitet.
Wesentliche Aussagen zum Entwurf des Lärmaktionsplanes (Runde 4)
Maßgeblich ist festzustellen, dass es in Stasthagen ca. 200 Anwohner*innen gibt, die von sehr hohen Belastungen über den Auslösewerten von > 55 dB(A) nachts betroffen sind. Dies betrifft ca. 30 Gebäude entlang der B65 ab der südlichen Stadtgrenze bis zur L 444, sowie ca. 20 Gebäude an der L 444 (St. Annen / Oberntorstra0e ). Die Zuständigkeit liegt hier bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Zu prüfen wäre der Einbau von Lärmschutzfestern sowie die Reduzieruung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (Runde 4) zeigt bereits getroffene Schritte zur Lärmminderung auf und stellt weitere kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen vor. Hierzu zählen u.a. die Stärkung des ÖPNV, Verbesserungen der Fahrbahnoberflächen oder Geschwindigkeitsreduzierungen.
Öffentliche Auslegung und Beteiligung
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (Runde 4) liegt in der Zeit vom 10.03.2025 bis zum 10.04.2025 im Fachbereich Planen und Bauen, 2. und 3. Obergeschoss, Rathauspassage 1 in 31655 Stadthagen, montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr aus. Auskünfte zu den ausgelegten Unterlagen werden montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr nach Vereinbarung in der Rathauspassage 1, 3. OG, Zimmer 306, erteilt. Die Unterlagen stehen auch auf der Internetseite der Stadt Stadthagen (www.stadthagen.de) unter „Aktuelles – Bekanntmachungen“ zur Verfügung.
H I E R finden Sie den Lärmaktionsplan.
Anregungen und Hinweise können innerhalb der Auslegungsfrist vorzugsweise elektronisch per E-Mail an stadtplanung@stadthagen.de, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Stadthagen, Rathauspassage 1, 31655 Stadthagen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweise zum Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse zustimmen. Gem. Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Stadthagen, den 11.02.2025
Theiß
Bürgermeister