Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Frühjahrskrammarktes 2025
Gemäß §§ 1, 11, 31 Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NPOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) erlässt die Stadt Stadthagen folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
im Veranstaltungsbereich des Frühjahrskrammarktes 2025 in Stadthagen:
1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
In der Zeit von Freitag, 04.04.2025 bis Dienstag, 08.04.2025 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2 näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in dem unter Nummer 3 definierten Bereich (Gelände des Frühjahrskrammarktes) gemäß § 11 NPOG untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage während der Öffnungszeiten des Frühjahrskrammarktes sowie eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn und eine Stunde nach Veranstaltungsende.
Das Verbot gilt zu folgenden Zeiten:
- Freitag, 04.04.2025 von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr
- Samstag, 05.04.2025 von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr
- Sonntag, 06.04.2025 von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr
- Montag, 07.04.2025 von 13:00 Uhr bis 23:00 Uhr
- Dienstag, 08.04.2025 von 13:00 Uhr bis 23:00 Uhr
3. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich über das gesamte Veranstaltungsgelände des Frühjahrskrammarktes. Dieses umfasst den Festplatz an der Enzer Straße sowie den Bereich unmittelbar nördlich der Festhalle an der Enzer Straße.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
4. Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit:
Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
5. Androhung Zwangsmittel:
Zur Durchsetzung des Verbots wird gemäß § 67 Absatz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro angedroht.
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
7. Widerrufsvorbehalt:
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
8. Bekanntgabe:
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die vollständige Begründung dieser Allgemeinverfügung kann ab sofort mit Terminvereinbarung zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung beim Ordnungsamt der Stadt Stadthagen, Rathauspassage 1, 31655 Stadthagen eingesehen werden.
Stadthagen, 14.02.2025
Oliver Theiß
Anlage 1