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Märkte

Inhaltsbereich

 Die Stadt betreibt den Wochenmarkt und den Jahrmarkt (Krammarkt) als öffentliche Einrichtung im Sinne der Gewerbeordnung.

Hier gibt es nähere Informationen zum Wochenmarkt
Hier gibt es nähere Informationen zum Jahrmarkt

Leistungsbeschreibung
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).  
Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):
  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.
Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.
Märkte und Feste
Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens.
Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Anträge / Formulare
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
  • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

zuständige Organisationseinheit:

Pfeil rechts orange Fachbereich Bürgerdienste
Stadt Stadthagen
Rathauspassage 1
31655 Stadthagen

Telefon
05721 782-0
Fax
05721 782-110
E-Mail
stadtverwaltung@stadthagen.de
Homepage
www.stadthagen.de


Rechtsgrundlage
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
weiterführende Links
  • § 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55a GewO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  • § 56 Gewerbeordnung
Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
Kommunale Satzung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Rechtsbehelf
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was muss ich mitbringen?
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

  

Ansprechpartner:

Email vcard Name Telefon Fax
E-Mail V-Card Reith, Maxine Telefon 05721 782-204 Fax 05721 782-110

  

 

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Stadt Stadthagen
Rathauspassage 1
31655 Stadthagen
Tel.: 05721 / 782-0
Fax.: 05721 / 782-110
Email: stadtverwaltung@stadthagen.de

Bürgermeister: Oliver Theiß
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