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Gewerbemeldungen / Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung

Inhaltsbereich

Jedes Gewerbe, das neu angefangen wird, muss bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Gewerbe durchgeführt wird.

Ausnahmen lässt die Gewerbeordnung bei Freiberuflern (z. B. Arzt, Steuerberater), bei der Urproduktion sowie bei der Verwaltung des eigenen Vermögens zu. In diesen Fällen ist eine Meldung beim zuständigen Finanzamt nötig.

Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Gewerbe im Haupt- oder Nebengewerbe ausgeführt werden soll. Für ein Reisegewerbe ist der Landkreis Schaumburg zuständig.

Bitte beachten Sie, dass je nach Art des Gewerbes weitere Erlaubnisse vorliegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich vor der Gewerbeanmeldung.

Eine Gewerbeanmeldung erfolgt immer in dem Meldebezirk, in dem das Gewerbe ausgeführt wird. Sind externe Geschäftsräume vorhanden, zum Beispiel bei Homeoffice, Nebengewerbe, so geben Sie bitte Ihre Privatanschrift als Betriebsstätte an. Bei der Gewerbeanmeldung muss die Form des Gewerbes festgelegt werden (z. B. OHG, GbR, AG, GmbH).

Eine Gewerbeummeldung erfolgt ausschließlich dann, wenn das Gewerbe innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird. In dem Fall, wenn das Gewerbe aus einem anderen Meldebezirk nach Stadthagen verlegt werden soll, muss eine Abmeldung im alten Meldebezirk und eine Anmeldung in Stadthagen erfolgen.

Eine Gewerbeabmeldung erfolgt immer dann, wenn das Gewerbe aufgegeben wird oder es in einen anderen Meldebezirk verlegt wird.

Gebühren: Die Gebühr wird bei der Antragstellung erhoben, entweder in bar oder per EC-Zahlung.

Gewerbeanmeldung                                                                   40,00 €

Gewerbeum- oder abmeldung                                                   30,00 €
  

Leistungsbeschreibung
Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
 
Gewerbe Anmeldung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Gewerbe ummelden
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Gewerbe abmelden
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Gewerbe Anmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Gewerbe ummelden
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Gewerbe abmelden
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Gewerbe Anmeldung
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
weiterführende Links
  • Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 13 b Gewerbeordnung (GewO)
  • § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbe ummelden
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
weiterführende Links
  • Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  • § 4 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

wichtige Unterlagen:

Pfeil rechts orange Gewerbeabmeldung
Pfeil rechts orange Gewerbeanmeldung
Pfeil rechts orange Gewerbeanmeldung - Gewerbeabmeldung Beiblatt
Pfeil rechts orange Gewerbeummeldung
Anträge / Formulare
Gewerbe abmelden
  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
     
weiterführende Links
  • Gewerbe-Abmeldung, Seite 1
  • Gewerbe-Abmeldung, Seite 2
Gewerbe Anmeldung
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Gewerbe ummelden
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
weiterführende Links
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

zuständige Organisationseinheit:

Pfeil rechts orange Fachbereich Bürgerdienste
Stadt Stadthagen
Rathauspassage 1
31655 Stadthagen

Telefon
05721 782-0
Fax
05721 782-110
E-Mail
stadtverwaltung@stadthagen.de
Homepage
www.stadthagen.de


Rechtsgrundlage
Gewerbe abmelden
weiterführende Links
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 2 Absatz 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Gewerbe Anmeldung
weiterführende Links
  • § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbe ummelden
weiterführende Links
  • § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
weiterführende Links
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Rechtsbehelf
Gewerbe abmelden
Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige. 
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) 
Verwaltungsrechtliche Klage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was muss ich mitbringen?
Gewerbe abmelden
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
     
Gewerbe Anmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregister auszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde,
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Gewerbe ummelden
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf.  Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ausgefülltes Antragsformular
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

  

Ansprechpartner:

Email vcard Name Telefon Fax
E-Mail V-Card Sudmeier, Andrea Telefon 05721 782-199 Fax 05721 782-110

  

Vertretung:

Serhan, Yasmin
Telefon 05721 782-0

 

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Rathauspassage 1
31655 Stadthagen
Tel.: 05721 / 782-0
Fax.: 05721 / 782-110
Email: stadtverwaltung@stadthagen.de

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